AGB Ticketshop

Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab dem 30.09.2022) 

Kartenerwerb

  1. Der Veranstaltungsvertrag zwischen der Wilde Möhre Festivals GmbH (Göritz 5, 03116 Drebkau, vertreten durch Alexander Dettke, Amtsgericht Cottbus, HRB 16153 CB) und dem Kartenerwerber wird mit der Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber geschlossen. Mit dem Kauf einer Eintrittskarte akzeptiert der Kartenerwerber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Cashless Payment*, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „SEE Tickets“** und die Datenschutzbestimmungen*** und bestätigt, die Eintrittskarte nur für private Zwecke zu nutzen. Sofern nicht anders angegeben, ist jedes Ticket nur für eine Person gültig.
  2. Beim Kauf des Tickets in einer autorisierten Vorverkaufsstelle kommt der Veranstaltungsvertrag mit der Wilde Möhre Festivals GmbH ebenfalls mit Übergabe der Eintrittskarte zustande. Der Kartenerwerber hat die Möglichkeit, die AGB erneut in der Vorverkaufsstelle einzusehen.

Flex-Tickets

  1. Die Kaufoption des Flextickets gewährt dem Erwerber die flexible Auswahl eines Veranstaltungstermins aus den geplanten Editionen. Der Erwerber ist verpflichtet bis spätestens zum 31.05.2023 eine Auswahl für eine Edition zu treffen, andernfalls wird die Zuordnung durch die Veranstalterin getroffen.

Barrierefreiheit

  1. Das Gelände der Wilde Möhre ist ein naturbelassener, häufig unebener und generell noch nicht barrierefreier Ort. Die Fläche ist damit nur eingeschränkt nutzbar. Sollte der Besuchende spezielle Anforderungen an die Barrierefreiheit haben, sollte sich der Erwerbende vor dem Erwerb an das Team der Wilden Möhre wenden.

Weiterverkaufsvorbehalt

  1. Der Weiterverkauf einer erworbenen Eintrittskarte oder eines Gästelistentickets an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Wilde Möhre Festivals GmbH gestattet. Mit der Weitergabe des Tickets an einen Dritten tritt der Dritte unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten in den  Veranstaltungsvertrag ein. Der Eintritt eines Dritten in den Veranstaltungsvertrag ist ohne ausdrücklicher Gestattung der Wilde Möhre Festivals GmbH nicht möglich. Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Eintrittskarten im Zuge des Erwerbs unter Freunden oder Bekannten mit dem Zweck des gemeinsamen Veranstaltungsbesuchs.

Vertragsstrafe

  1. Eine Vertragsstrafe wird verhängt, wenn der Ticketerwerber nach dem Erwerb das Ticket in unzulässiger Weise einem Dritten weiterveräußert.

Festivalgelände, Anreise, Zutritt

  1. Das Festival besteht aus dem Veranstaltungsgelände, das sich in Göritz, 03116 Drebkau befindet. Auf diesem findet ein Großteil des Programms statt. Die Campingflächen sind vom Veranstaltungsgelände räumlich getrennt.
  2. Der Einlass zum Veranstaltungsgelände erfolgt grundsätzlich nur mit gültiger Eintrittskarte. Die Wilde Möhre behält sich das Recht vor, dem Festivalbesucher aus wichtigem Grunde den Einlass zu verwehren. In diesem Falle hat der Festivalbesucher nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, die Wilde Möhre handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einem sogenannten Festivalbändchen gestattet. Dieses Festivalbändchen erhält der Gast im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte an den Bändchentauschstationen. Nur das ordnungsgemäß verschlossen am Arm getragene Festivalbändchen berechtigt zum Eintritt auf das Festivalgelände während des Festivalzeitraums. Dieses darf nicht weitergegeben werden. Eine Manipulation oder Weitergabe führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung und zieht straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Eine Rückerstattung des Kartenwertes bei Verlassen des Geländes vor oder während der Veranstaltung ist ausgeschlossen.
  3. Die Wilde Möhre hat bei Einlass das Recht eine Sicherheitskontrolle mit sog. Bodycheck durchzuführen. Werden infolge der Sicherheitskontrolle Gefahren für die Veranstaltung und/oder für andere Besuchende festgestellt, so kann der Zutritt zur Veranstaltung ausgeschlossen werden. Zudem behält sich die Wilde Möhre dieses Recht vor, wenn der Besuchende sich weigert, gefährliche Gegenstände zurückzulassen.

Absage

  1. Wird die Veranstaltung vor Beginn abgesagt, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange die Wilde Möhre die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Fall sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesuchern durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation, durch zu große Menschenansammlungen, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, der Wilden Möhre kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Die Wilde Möhre behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes, wie z.B. Bühnen, wegen Überfüllung zu beschränken. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatzansprüche.

Verbotene Gegenstände, Glasflaschen

  1. Es ist untersagt, Gegenstände wie Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Laserpointer, Sägen, Äxte oder vergleichbare Werkzeuge, Waffen aller Art sowie sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzuführen.
  2. Texte, Bilder oder sonstige Materialien diskriminierender, menschenverachtender Wirkung oder das Persönlichkeitsrecht verletzender Art werden nicht toleriert.
  3. Vor Betreten des Veranstaltungsgeländes (gesondert abgetrennter Bühnenbereich in Göritz 5, 03116 Drebkau) sind sämtliche sperrige und gefährliche Gegenstände abzugeben. Hierzu zählen auch Glasflaschen (v.a. aufgrund der Verletzungsgefahr durch Scherben).
  4. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, vor Betreten des Veranstaltungsgeländes eine Leibesvisitation vorzunehmen. Der Besucher erklärt sich mit Kartenerwerb damit einverstanden.
  5.  Zudem ist der Ordnungsdienst berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren.

Bild- und Tonaufzeichnungen, Einwilligung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen

  1. Die Mitnahme von Foto- und Videokameras sowie sonstige Bild- und Tonaufnahmegeräte zu kommerziellen Zwecken ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Wilde Möhre Festivals GmbH kann Besuchern, die untersagte Geräte mitführen, den Eintritt verweigern bzw. derartige Geräte bis zum Ende der Veranstaltung einziehen. Ton-, Foto- oder Videoaufnahmen, außer für rein private Nutzung, sind grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt. Auf dem Campingplatz sind Ton- und Videoaufnahmen erlaubt.
  2. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/ oder Aufzeichnungen von Bild und/ oder Ton, die von der Wilden Möhre oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Bild- und Tonträgern sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet, ein.

Haftung, Haftungsbeschränkung

  1. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Besucher für alle durch ihr Verhalten entstandenen Schäden haften. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Besuchern, die sich wiederholt nicht an die Besucherordnung und an die Anweisungen des Aufsichtspersonals halten, können vom Veranstaltungsgelände und dem Campingplatz verwiesen bzw. es kann grundsätzliches Platzverbot auch für zukünftige Veranstaltungen ausgesprochen werden. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen. In diesem Fall ist eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen, soweit der Wilden Möhre nicht selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
  2. Schadensersatzansprüche gegenüber der Wilden Möhre aufgrund Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Ferner ist die Haftung der Wilden Möhre für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchenden zuzurechnen sind. Der Haftungsausschluss gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aufgrund einer Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Wilden Möhre oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei anfänglicher Unmöglichkeit, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens begrenzt wird.
  3. Die Wilde Möhre haftet nicht für Schäden herrührend aus Naturereignissen, Einbruch, Diebstahl oder für sonstige Schäden an Wertgegenständen. Für diesen Haftungsausschluss gilt die Beschränkung aus Ziff. 19.
  4. Die Wilde Möhre haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen.
  5. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.

Schädlicher Lärmpegel und sonstige Gesundheitsschäden

  1. Dem Festivalbesucher ist bewusst, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. Die Wilde Möhre trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Gleichwohl wird den Festivalbesuchern zum Schutz vor etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu benutzen. Diese gibt können an den Kiosken erworben werden. Zudem besteht ausgehend von Pyro-, Licht-, oder Strobotechnik oder sonstigen Spezialeffekten eine gesteigerte Reizbelastung. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Wilden Möhre oder ihrer Erfüllungsgehilfen für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen, es sei denn die Wilde Möhre oder ihre Erfüllungsgehilfen handeln grob Fahrlässig oder mit Vorsatz.

Parken

  1. Sofern der Besucher das Recht erhält, sein Fahrzeug auf dem Festivalgelände oder dem Campingplatz zu parken, geschieht dies auf eigene Gefahr. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt die Wilde Möhre keine Haftung, es sei denn ihr fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Änderungsvorbehalt

  1. Die Wilde Möhre behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen oder abzusagen, soweit dies für den Besucher zumutbar ist und sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben wird. Ebenso behält er sich das Recht vor, das Programm zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch die Wilde Möhre so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des Festivals werden auf den Leinwänden und durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn die Wilde Möhre handelt grob Fahrlässig oder mit Vorsatz.
  2. Die Haftung bei Absage, Abbruch, terminlicher oder inhaltlicher Veränderung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes des Tickets.
  3. Wird die Veranstaltung aufgrund eines Umstandes geändert, die die Wilde Möhre nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt), ist das Rücktrittsrecht des Besuchers ausgeschlossen.

Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die AGB gilt jeweils in der gültigen Fassung. Wir behalten uns dabei das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern, wenn dies aufgrund einer Gesetzesänderung, einer Änderung der Rechtsprechung oder aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder wegen behördlicher Vorgaben notwendig geworden ist.
  2. Einer solchen Änderung kann widersprochen werden. Die Widerspruchsfrist beläuft sich auf zwei Wochen ab Bekanntgabe der Änderung der AGB. Der Widerspruch muss schriftlich und fristwahrend bei der Wilden Möhre eingehen.

Gewerbsmäßiges Handeln der Besuchenden

  1. Jede gewerbsmäßige Handlung seitens der Festivalbesucher ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Wilden Möhre untersagt.

Hausrecht

  1. Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht von der Wilden Möhre bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt.
  2. Besucher, die gegen die Verhaltensregeln verstoßen, eine Gefahr für andere Besucher darstellen oder einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen oder wenn erwartbar ist, dass sie diesen erfüllen, können vom Veranstaltungsgelände verwiesen oder gegen diesen ein Hausverbot erteilt werden.
  3. Den Anweisungen der Wilden Möhre und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.

Verhaltensregeln

  1. Das so genannte Stage diving, crowd surfing, Pogen, das Klettern auf die Bühne, Traversen oder ähnliches ist grundsätzlich untersagt. Ein solches Fehlverhalten kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
  2. Körperliche Gewalt gegen Personen oder Gegenstände ist selbstverständlich untersagt.
  3. Das Urinieren oder Ausrichten der Notdurft außerhalb der vorgesehen WC ist zu unterlassen.
  4. Das Betreten von Räumen oder Bereichen, die nicht für Besucher vorgesehen sind, ist zu unterlassen.

Jugendschutz

  1. Auf dem Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
  2. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren haben nur Zutritt zur Open Air Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person.
  3. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren haben das Veranstaltungsgelände bis 22 Uhr zu verlassen. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren haben das Veranstaltungsgelände bis 24 Uhr zu verlassen.

Tiere

  1. Tiere dürfen nicht auf das Festivalgelände mitgebracht werden.
  2. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Berlin vereinbart; es gilt deutsches Recht.
  3. Zusätzlich gelten bei Nutzung von Cashless Payment die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Cashless Payment*. Diese befinden sich unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Sollte eine Klausel unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

Maßnahmen zum Schutz der Besucher vor einer Covid-19-Infektion

  1. Um die Verbreitung des Virus zu vermeiden und die Gesundheit unserer Besucher zu schützen bitten wir alle Besucher die durch das RKI vorgeschlagene Maßnahmen umzusetzen.
  2. Zudem wird es wieder ein Hygienekonzept auf unserem Gelände für die gesamte Veranstaltungsdauer geben. Dieses wird kurzfristig der aktuellen Lage angepasst. Das Hygienekonzept des letzten Veranstaltungsjahres findet ihr hier.
  3. Um ein möglichst freies und volles Festivalerlebnis zu gewährleisten, haben wir uns zudem entschlossen, den Zutritt nur für Genesene und/oder Geimpfte zuzulassen. Weshalb wir uns hierfür entschieden haben, könnt ihr aus unserer Stellungnahme entnehmen.
  4. Zudem weisen wir auf die Geltung der lokalen Vorschriften zum Infektionsschutz hin.
  5. Die Wilde Möhre behält sich zudem das Recht vor, die Maßnahmen zur Vorbeugung einer Infektion und die damit einhergehende Regelung der AGB zum Schutz der Besucher zu erweitern, wenn diese notwendig sind.
  6. Vor dem Betreten des Veranstaltungsgeländes wird der Impf- bzw. Genesenenstatus überprüft. Der Nachweis ist durch entsprechende Apps zu erbringen.
  7. Trotz aller Maßnahmen zur Vorbeugung einer Infektion verbleibt das allgemeine Lebensrisiko einer Ansteckung aus dessen Schäden die Wilde Möhre nicht haftet, solange dies nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich hervorgerufen wurde.

*Allgemeine Geschäftsbedingungen Cashless Payment

Das Cashless Payment ist ein von der Wilde Möhre Festivals GmbH bereitgestelltes elektronisches Zahlungsmittel. Für die Nutzung des elektronischen Zahlungsmittel gelten im Verhältnis zwischen der Wilde Möhre Festivals GmbH und dem jeweiligen Kunden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. VertragsbeziehungenMit dem Bezug der RFID-Karte/RFID-Armband, folgend RFID-Chip genannt, kommt ein Vertrag zwischen dem RFID-Chip-Aussteller und dem RFID-Chip Inhaber über die Nutzung des RFID-Chips als Zahlungssystem gemäß den nachfolgenden Bedingungen zustande. Mit dem Aufladen von Guthaben auf den RFID-Chip kommt ein Vertrag zwischen der Wilde Möhre Festivals GmbH und dem Kunden über die Nutzung des RFID Chips als Zahlungsmittel gemäß den nachfolgenden Bedingungen zustande. Nimmt der RFID-Chip Inhaber Leistungen der angeschlossenen Akzeptanzstellen in Anspruch, begründen diese ein gesondertes Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und den Akzeptanzstellen.
    Die Gültigkeit des RFID-Chips gilt nur während der Wilden Möhre-Veranstaltungen 2023. Der Kartenaussteller ist berechtigt, sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Bewirkung der von ihm zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen.
    Die Karte wird abhängig vom Nutzungsverhältnis zwischen Kunden und der Wilde Möhre Festivals GmbH personalisiert (mit Namen und E-Mail Adresse) ausgestellt und darf nicht zu gesetzeswidrigen Zwecken genutzt werden. Ein personalisierter RFID-Chip darf nicht weitergegeben werden. Die  Wilde Möhre Festivals GmbH übernimmt keine Haftung für den RFID-Chip bei Verlust oder Diebstahl.
  2. Leistungsumfang
    Mit dem RFID-Chip kann der Inhaber an für die Nutzung des RFID-Chips freigegebenen Veranstaltungstagen innerhalb der Einsatzstätten Leistungen der angeschlossenen Akzeptanzstellen bargeldlos bezahlen. Bei jedem Zahlungsvorgang vermindert sich das auf dem RFID-Chip gespeicherte Guthaben um den verfügten Betrag.
    Der RFID-Chip Aussteller schuldet nicht die Erbringung der von den angeschlossenen Akzeptanzstellen angebotenen Leistungen, die mit dem RFID-Chip bezahlt werden können.
    Die Forderungen aus den mit der Karte getätigten Verfügungen sind sofort zur Erstattung fällig. Die geschuldeten Erstattungsleistungen und etwaige Entgelte werden unverzüglich mit dem Guthaben verrechnet.
  3. Autorisierung von Zahlaufträgen
    Mit dem Einsatz der Karte an einer Akzeptanzstelle erteilt der RFID-Chip Inhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages. Hierbei sind vom Kunden die Paragraphen § 8 und 9 der allgemeinen Geschäftsbedingungen Cashless Payment besonders zu beachten. Nach der Autorisierung über eine Akzeptanzstelle kann der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen.
  4. Erwerb
    Bei der Nutzung von RFID-Karten erfolgt die Ausstellung der RFID-Karte im Zuge der ersten Aufladung. Dabei wird ein Pfand in Höhe von 3 € vom aufgeladenem Guthaben abgebucht, dass der Kunde bei Rückgabe der RFiD-Karte zurückerhält. Hat der Kunde ein Pre-Charging durchgeführt, erfolgt die Ausgabe der RFID-Karte bei Vorzeigen des Tickets zu Beginn der Veranstaltung. Auf der RFID-Karte befindet sich dann bereits der voraufgeladene Betrag abzüglich des Pfands in Höhe von 3 €. Bei der Nutzung von RFID-Bändchen erfolgt die Ausstellung bei Vorzeigen des Tickets zu Beginn der Veranstaltung. Ein Pfand wird in diesem Fall nicht erhoben.
  5. Aufladung
    Der RFID-Chip wird mit oder ohne vorgeladenem Startguthaben ausgegeben. Der RFID-Chip ist (wieder-)aufladbar. Er kann während der Öffnungszeiten an den hierfür ausgewiesenen Stellen innerhalb der Einsatzstätte aufgeladen werden. Der RFID-Chip Inhaber kann seinen RFID-Chip nur im Rahmen von vorhandenem Guthaben nutzen.
    Der Mindestaufladebetrag beträgt 20 Euro.
    Der Höchstbetrag des Kartenguthabens beträgt 400 Euro.
    Die Guthabenbeträge sind Privatvermögen und werden nicht verzinst.
  6. Gültigkeitsdauer
    Der RFID-Chip kann ab Erhalt für den ausgewiesenen Gültigkeitszeitraum für die Bezahlung bei den angeschlossenen Akzeptanzstellen verwendet werden. Wird eine Erstattung des Restguthabens innerhalb von drei Monaten nach dem Event nicht angefordert, verfällt das Guthaben.
  7. Rückzahlung / Erstattung
    Im Falle der Nutzung von RFID-Karten kann restliches RFID-Chip-Guthaben und das Kartenpfand online und vor Ort erstattet werden. Die RFID-Karte muss dafür in jedem Fall vor Ort abgegeben werden. Online-Erstattungen  sind immer erst 2-7 Werk-Tage nach einem Event möglich. Für die Erstattung vor Ort entstehen Gebühren. Diese betragen:
    bis 20,00 € Erstattungsbetrag: 2,00 €,
    von 20,01 € bis 50,00 € Erstattungsbetrag: 3,00 €,
    von 50,01 € bis 100,00€ Erstattungsbetrag: 5,00 €,
    ab 100,01 € Erstattungsbetrag: 6,00 €
    Die Online-Erstattung ist gebührenfrei.
    Werden RFID-Bändchen eingesetzt, erfolgt die Erstattung ausschließlich online. Diese ist gebührenfrei.
    Promoguthaben kann nicht erstattet werden und verfällt automatisch nach jeder Veranstaltung.
  8. Reklamationen und Geltendmachung von Einwendungen
    Reklamationen, die das Vertragsverhältnis zwischen RFID-Chip Inhaber und den angeschlossenen Akzeptanzstellen betreffen, sind unmittelbar zwischen diesen zu klären. Sie berühren nicht die Belastung des RFID-Chip Guthabens mit dem verfügten Betrag.
    Etwaige Reklamationen hinsichtlich der Karte können an die hierfür ausgewiesenen Stellen innerhalb der Einsatzstätte oder an die Wilde Möhre Festivals gerichtet werden.
  9. Sorgfaltsanforderungen, Verlust und Missbrauch
    Der RFID-Chip Inhaber hat den RFID-Chip mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen.
  10. Risiko eines Verlustes oder Missbrauchs
    Das Risiko eines Verlustes und eines vom RFID-Chip Inhaber zu vertretenden Missbrauchs des RFID-Chip trägt der RFID-Chip Inhaber. Akzeptanz- und Rücktauschstellen prüfen nicht, ob der RFID-Chipinhaber rechtmäßiger Besitzer des RFID-Chip ist.
    Bei Vorliegen strafrechtlich relevanter Tatbestände erfolgt eine Strafanzeige durch den RFID-Chip Aussteller. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.
  11. Haftung
    Der RFID-Chip Aussteller übernimmt keine Gewähr für die Güte und Beschaffenheit der mit der RFID-Chip bezahlten Leistungen der angeschlossenen Akzeptanzstellen.
    Verliert der RFID-Chip Inhaber seinen personalisierten RFID-Chip, wird sie ihm gestohlen oder kommt sie ihm in sonstiger Weise abhanden und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Guthabenverfügung, so haftet der RFID-Chip Inhaber für Schäden, in Höhe seines Guthabens auf dem RFID-Chip, ohne dass es darauf ankommt, ob den RFID-Chip Inhaber an dem Verlust oder Diebstahl ein Verschulden trifft. Die Haftung nach Absatz (4) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
  12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der RFID-Chip Inhaber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist Gerichtsstand der Sitz des RFID-Chip Ausstellers.

** Allgemeine Geschäftsbedingungen „SEE Tickets“

***Datenschutzbestimmungen

Es gelten unsere Datenschutzbestimmungen. Im Falle des Erwerbs werden Daten an die PurpleX GmbH weitergegeben. Daher stimmt der Käufer mit Erwerb des Tickets ebenfalls den Datenschutzbestimmungen der PurpleX GmbH zu.

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